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Jun 18

Das Wechselmodell

Einfach erklärt von RA'in Karin Struve-Kaufmann

Wenn sich Ehegatten mit gemeinsamen Kindern treffen, war es früher der Normalfall, dass die Kinder bei einem Elternteil lebten und der andere Elternteil ein Umgangsrecht mit den Kindern hatte. In letzter Zeit wird zunehmend das sogenannte Wechselmodell, man bezeichnet es auch als Pendlerparitätsmodell, praktiziert. Es handelt sich hierbei um eine Regelung zur Betreuung der gemeinsamen Kinder, die in der Weise erfolgt, dass die Kinder abwechselnd bei beiden Eltern leben. Wenn dieses Wechselmodell funktioniert, ist es eine gute Möglichkeit, die psychischen Belastungen durch die Trennung der Eltern für die Kinder soweit wie möglich zu reduzieren.

Wenn die Wohnverhältnisse es zulassen – es muss bei beiden Eltern ausreichend Platz und ein Kinderzimmer vorhanden sein – und beide Eltern über die nötigen Fähigkeiten verfügen, das Kind bzw. die Kinder gut zu betreuen, zu versorgen und zu fördern und keine großen räumlichen Distanzen zu überwinden sind, kann das Wechselmodell eine gute Lösung für Eltern und Kinder sein.

Bis vor kurzem sah die Rechtsprechung so aus, dass ein Wechselmodell nur dann angeordnet werden konnte, wenn beide Eltern zugestimmt hatten bzw. hierzu eine einvernehmliche Regelung getroffen hatten.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch am 01.02.2017 entschieden, dass auch gegen den Willen der Eltern ein paritätisches Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes oder der Kinder dient (BGH Urteil vom 01.02.2017, Az.: 12 ZB 601/15). Voraussetzung für die Anordnung des Wechselmodells ist allerdings, dass beide Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge kooperieren und kommunizieren können. Bei vollständig zerstrittenen Familienverhältnissen kommt das Wechselmodell nicht in Betracht.

Beim Wechselmodell sind beide Eltern dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Dies bedeutet, dass beide Eltern eine Erwerbstätigkeit ausüben müssen. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs für das Kind/die Kinder wird das Einkommen beider Eltern einbezogen und dann entsprechend der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt berechnet. Das Wechselmodell bedeutet nicht, dass jeder Elternteil nur den während seiner Betreuungszeiten anfallenden Barunterhalt erbringt und im Übrigen kein Unterhalt mehr zu zahlen wäre.

Die Berechnungen hierzu können im Einzelfall sehr kompliziert sein, insbesondere auch unter Einbezug des Kindergeldes sowie Sonder- und Mehrbedarf der Kinder.

Sollten Sie ein Wechselmodell in Erwägung ziehen, ist gründliche familienrechtliche Beratung vorab unerlässlich. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich. Vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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