28
Jan 22

BGH entscheidet erneut zum Anspruch des Käufers auf "kleinen" Schadensersatz in "Dieselsachen"

Urteil vom 24. Januar 2022 – VIa ZR 100/21

Es ist grundsätzlich anerkannt, dass der Käufer eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs nach seiner Wahl entweder gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Anrechnung von Nutzungsvorteilen den gesamten Kaufpreis zurückverlangen kann (sog. "großer" Schadensersatz) oder das Fahrzeug behalten kann und den Minderwert des Fahrzeugs beanspruchen kann (sog. "kleiner" Schadensersatz). Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 24.01.2022 noch einmal bestätigt. Noch nicht eindeutig geklärt ist, ob der Käufer sich im Fall des "kleinen" Schadensersatzes auch die Vorteile durch die Nutzung des Fahrzeugs (gefahrene Kilometer) anrechnen lassen muss (im konkreten Fall hatte der Käufer mit dem Fahrzeug bereits rund 275.000 km zurückgelegt). Ggf. ergeben sich hierzu aus der Volltextveröffentlichung des Urteils weitere Anhaltspunkte. Diese liegt noch nicht vor. Link zur Pressemitteilung des BGH

09
Nov 21

Neue Bußgeldkatalogverordnung tritt in Kraft

Heute tritt die neue Bußgeldkatalogverordnung in Kraft. Die neuen Regelsätze gelten für Verkehrsverstöße, die ab heute begangen werden.

Änderungen bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen

Die bisherigen Verwarnungsgelder für Überschreitungen bis 20 km/h sind verdoppelt worden. Im Bereich ab 21 km/h werden die Bußgelder deutlich erhöht. Für Details empfehlen wir einen Blick in den (LINK) Bußgeldrechner des ADAC.

Nichtbilden einer Rettungsgasse

Bereits das Nichtbilden einer Rettungsgasse führt nun grundsätzlich zu einem Fahrverbot. Das unerlaubte Befahren einer Rettungsgasse wird nun grundsätzlich mit 320 Euro Bußgeld, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot geahndet.

Halte- und Parkverstöße

Die Novelle der Bußgeldkatalogverordnung sollte ja ausdrücklich dem Schutz von Radfahrern dienen. Insbesondere dort, wo es durch "wildes Parken" zu Gefährdungen von Radfahrern kommen kann, sind die Bußgelder daher erheblich erhöht worden (von 10 Euro auf 55 Euro). Mit Behinderung beträgt das Bußgeld 70 Euro. Bei Gefährdungen werden 80 Euro fällig und wenn ein Schaden entsteht sogar 100 Euro.

28
Jun 18

Punkteabbau

Kann man Punkte in Flensburg wirklich abbauen?

In der Praxis als Fachanwalt für Verkehrsrecht werde ich oft von meinen Mandanten gefragt: "Kann ich meinen Punktestand in Flensburg irgendwie verringern?". Diese Frage möchte ich kurz beantworten. Ja, wer erst 1 bis 5 Punkte hat, kann durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar 1 Punkt abbauen. Ab 6 Punkten ist ein Punkteabbau nicht mehr möglich. Es gilt auch hier das sog. "Tattagsprinzip". Das bedeutet, dass ein Punkteabbau nicht mehr möglich ist, wenn zwar erst 5 Punkte eingetragen sind, aber bereits eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen wurde, die zur Erhöhung des Punktestandes auf 6 oder mehr Punkte führen wird.

Dieses Seminar kann nur ein Mal in 5 Jahren zum Punkteabbau genutzt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung. Die Teilnahmebescheinigung der zuständigen Behörde (Ihrer Fahrerlaubnisbehörde) innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars vorgelegt werden.

28
Jun 18

Jenoptik Traffipax TraffiPhot III

Rotlichtüberwachungsanlagen Jenoptik Traffipax TraffiPhot III werden abgeschaltet

Viele Autofahrer, die wegen eines Rotlichtverstoßes mit der Überwachungsanlage Traffipax TraffiPhot III der Firma Jenoptik geblitzt wurden, haben gute Chancen auf eine Einstellung der Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständigen Gerichte und Ordnungsbehörden.

Allein in Düsseldorf sind 8 dieser Rotlichtüberwachungsanlagen außer Betrieb genommen worden, da sie nicht der geltenden Bauartzulassung entsprechen. Ebenso wurden in Hannover und in zahlreichen anderen Städten Anlagen dieses Typs abgeschaltet. Insgesamt sind im Bundesgebiet Anlagen dieses Typs in 80 Kommunen installiert.
Hintergrund der Maßnahme ist, dass eine Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde in Düsseldorf zu dem Ergebnis gekommen ist, dass keine der Anlagen den seitlichen Mindestabstand der Induktionsschleifen von 1,20 Metern einhält, der von der aktuellen Bauartzulassung gefordert wird. Die Firma Jenoptik als Anlagenhersteller hat dies auch bestätigt. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig (PTB) hatte eine bis 2017 geltende optionale Regelung bezüglich des seitlichen Mindestabstands in eine verpflichtende Regelung gewandelt. Dies ist von den Behörden teilweise nicht beachtet worden.

Sollten Sie wegen eines Rotlichtverstoßes von einer Messanlage dieses Typs geblitzt worden sein lohnt es sich auf jeden Fall, gegen die Messung anzugehen und ggf. gegen Bußgeldbescheide Einspruch einzulegen. Gerne beraten und vertreten wir Sie hierbei.

Abzuwarten bleibt noch, wie die Behörden und Gerichte mit bereits abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren und ergangenen Bußgeldbescheiden, denen Messungen mit dieser Rotlichtüberwachungsanlage zugrunde lagen, umgehen werden und ob es Wiederaufnahmeverfahren geben wird.

14
Jun 18

Das Wechselmodell

Einfach erklärt von RA'in Karin Struve-Kaufmann

Wenn sich Ehegatten mit gemeinsamen Kindern treffen, war es früher der Normalfall, dass die Kinder bei einem Elternteil lebten und der andere Elternteil ein Umgangsrecht mit den Kindern hatte. In letzter Zeit wird zunehmend das sogenannte Wechselmodell, man bezeichnet es auch als Pendlerparitätsmodell, praktiziert. Es handelt sich hierbei um eine Regelung zur Betreuung der gemeinsamen Kinder, die in der Weise erfolgt, dass die Kinder abwechselnd bei beiden Eltern leben. Wenn dieses Wechselmodell funktioniert, ist es eine gute Möglichkeit, die psychischen Belastungen durch die Trennung der Eltern für die Kinder soweit wie möglich zu reduzieren.

Wenn die Wohnverhältnisse es zulassen – es muss bei beiden Eltern ausreichend Platz und ein Kinderzimmer vorhanden sein – und beide Eltern über die nötigen Fähigkeiten verfügen, das Kind bzw. die Kinder gut zu betreuen, zu versorgen und zu fördern und keine großen räumlichen Distanzen zu überwinden sind, kann das Wechselmodell eine gute Lösung für Eltern und Kinder sein.

Bis vor kurzem sah die Rechtsprechung so aus, dass ein Wechselmodell nur dann angeordnet werden konnte, wenn beide Eltern zugestimmt hatten bzw. hierzu eine einvernehmliche Regelung getroffen hatten.

Der Bundesgerichtshof hat jedoch am 01.02.2017 entschieden, dass auch gegen den Willen der Eltern ein paritätisches Wechselmodell gerichtlich angeordnet werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes oder der Kinder dient (BGH Urteil vom 01.02.2017, Az.: 12 ZB 601/15). Voraussetzung für die Anordnung des Wechselmodells ist allerdings, dass beide Eltern bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge kooperieren und kommunizieren können. Bei vollständig zerstrittenen Familienverhältnissen kommt das Wechselmodell nicht in Betracht.

Beim Wechselmodell sind beide Eltern dem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Dies bedeutet, dass beide Eltern eine Erwerbstätigkeit ausüben müssen. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs für das Kind/die Kinder wird das Einkommen beider Eltern einbezogen und dann entsprechend der Düsseldorfer Tabelle der Unterhalt berechnet. Das Wechselmodell bedeutet nicht, dass jeder Elternteil nur den während seiner Betreuungszeiten anfallenden Barunterhalt erbringt und im Übrigen kein Unterhalt mehr zu zahlen wäre.

Die Berechnungen hierzu können im Einzelfall sehr kompliziert sein, insbesondere auch unter Einbezug des Kindergeldes sowie Sonder- und Mehrbedarf der Kinder.

Sollten Sie ein Wechselmodell in Erwägung ziehen, ist gründliche familienrechtliche Beratung vorab unerlässlich. Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich. Vereinbaren Sie bitte einen Termin.