Strafrecht

In keinem anderen Rechtsgebiet ist es notwendiger einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben, als im Strafrecht.

Das Ermittlungsverfahren - Im Zweifel gilt: "Kein Wort ohne Anwalt!"

Zwar besagt § 160 Abs. 2 der Strafprozessordnung, dass die Staatsanwaltschaft auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln hat. Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass die Ermittlungsbehörden diesen gesetzlichen Vorgaben kaum gerecht werden. In den meisten Fällen wird dies keine Böswilligkeit des Ermittlers darstellen. Die Arbeitsabläufe bei Polizei und Staatsanwaltschaften und die Vielzahl von Verfahren lassen jedoch häufig kaum das Sammeln entlastender Umstände zu.

Bis auf weiteres gilt daher in jedem Strafverfahren der Grundsatz:Machen Sie keine Angaben zur Sache! Kein Wort ohne Anwalt!

Als Beschuldigter ist dies Ihr gutes Recht! Wenn Sie zum Tatvorwurf schweigen, darf Ihnen dies niemals als "Schuldeingeständnis" ausgelegt werden.

Leider erleben wir immer wieder, dass der Mandant zum einzigen Beweismittel gegen sich selber wird. Wie spätere Akteneinsicht in vielen Fällen gezeigt hat, hatten Polizei und Staatsanwaltschaft keinen Beweis gegen den Beschuldigten gefunden. Wir wissen, dass die meisten Menschen in Strafverfahren dazu neigen, die Tat, ihr Verhalten usw. erklären und rechtfertigen zu wollen. Das einmal ausgesprochene Wort lässt sich jedoch nicht mehr zurücknehmen. Auch wenn Sie sich nur zu bestimmten Teilen der zur Last gelegten Tat äußern, kann dies schädlich sein. Außerdem können die meisten Beschuldigten der geschickten Befragung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft nicht standhalten. Sie sagen dann mehr, als sie eigentlich wollen. Nichts ist dagegen einfacher als der Satz: "Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!".

Das weitere Verfahren - Mit Anwalt

Wenn Sie uns mit Ihrer Verteidigung beauftragen, beantragen wir in einem ersten Schritt Akteneinsicht. Strafverteidiger haben die Möglichkeit, sich die vollständige Ermittlungsakte in die Kanzleiräume übersenden zu lassen und ggf. Kopien davon anzufertigen. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich zum Beispiel wie es überhaupt zu dem Verfahren gekommen ist und welche Beweismittel die Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungspersonen (die Polizei) gegen den Beschuldigten gesammelt haben. So können zum Beispiel die Aussagen eventueller Zeugen genauestens geprüft werden und mögliche Widersprüche aufgedeckt werden.

Es besteht bei Bedarf dann auch die Möglichkeit, eigene Ermittlungen, zum Beispiel durch das Befragen von Entlastungszeugen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens, anzustellen. In jedem Strafverfahren besprechen wir die möglichen Ziele und Verteidigungsmöglichkeiten mit unseren Mandanten. Gemeinsam setzen wir diese um.

Erst danach werden wir, wenn erforderlich, eine schriftliche Stellungnahme mit Ihnen erarbeiten.

Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt (§ 1 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes - OWiG).

Eine Ordnungswidrigkeit ist also eine, im Vergleich zu einer Straftat, geringe Übertretung von rechtlichen Regelungen.

Die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren und im Strafverfahren sind jedoch ähnlich. Grundsätzlich gilt auch hier, "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold". Eine wirkungsvolle Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren muss mit der Akteneinsicht beginnen. Wenn es sich um Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung) handelt, lässt sich aus der Akte zum Beispiel entnehmen, ob das Geschwindigkeitsmessgerät geeicht war und (ggf. unter Einschaltung eines Sachverständigen) ob sich Hinweise auf einen Messfehler ergeben.

Die sorgfältige Abstimmung von Verteidigungszielen mit unseren Mandanten ist uns auch in Bußgeldverfahren äußerst wichtig. Gemeinsam mit unseren Mandanten versuchen wir, zum Beispiel durch geeignete Stellungnahmen und prozesstaktisches Vorgehen, diese Ziele zu erreichen.